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Art. 16 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Gesetzestechnische Aktualisierung der Gesetzgebung

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Gesetzestechnische Aktualisierung der Gesetzgebung

Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach dem Kantonswechsel in der kantonalen Gesetzgebung die formalen und redaktionellen Anpassungen der Bestimmungen mit Bezug auf die übergetretenen Gemeinden vorzunehmen.

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