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KBJGLAJB
CH-BE
Art. 14 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Datum des Kantonswechsels
Kantonswechsel
Art. 14 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Datum des Kantonswechsels
Der Regierungsrat legt in Absprache mit dem Kanton Jura das Datum für den Wechsel der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura fest.