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Art. 14 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Datum des Kantonswechsels

Kantonswechsel
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Art. 14 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Datum des Kantonswechsels

Der Regierungsrat legt in Absprache mit dem Kanton Jura das Datum für den Wechsel der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura fest.

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