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Art. 13 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Interkantonale Vereinbarung

Kantonswechsel
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Art. 13 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Interkantonale Vereinbarung

Gegenstand der mit dem Kanton Jura auszuhandelnden interkantonalen Vereinbarung (Art. 10 Abs. 3) sind namentlich die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Übertragung hängiger gerichtlicher Verfahren sowie der administrative Übergang.

Die vom Kantonswechsel betroffenen Gemeinden sind vor dem Abschluss der interkantonalen Vereinbarung anzuhören.

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