105.233
KBJGLAJB
CH-BE
Art. 13 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Interkantonale Vereinbarung
Kantonswechsel
Art. 13 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Interkantonale Vereinbarung
Gegenstand der mit dem Kanton Jura auszuhandelnden interkantonalen Vereinbarung (Art. 10 Abs. 3) sind namentlich die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Übertragung hängiger gerichtlicher Verfahren sowie der administrative Übergang.
Die vom Kantonswechsel betroffenen Gemeinden sind vor dem Abschluss der interkantonalen Vereinbarung anzuhören.