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Art. 12 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Ergebnis der kantonalen Abstimmungen

Kantonale Abstimmung
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Art. 12 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Ergebnis der kantonalen Abstimmungen

1. Wird das Konkordat in beiden Kantonen angenommen,

a legt der Regierungsrat dieses der Bundesversammlung zur Genehmigung vor und

b nimmt die Verhandlungen im Zusammenhang mit der interkantonalen Vereinbarung auf (Art. 10 Abs. 3).

2. Wird das Konkordat in einem der beiden Kantone abgelehnt, endet das Verfahren, und die Kantonszugehörigkeit der vom Konkordat betroffenen Gemeinden gilt als definitiv geregelt.

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