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Art. 11 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Abstimmung über das Konkordat

Kantonale Abstimmung
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Art. 11 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Abstimmung über das Konkordat

1. Die Volksabstimmung über das Konkordat im Kanton Bern kann erst stattfinden, wenn alle Gemeinden, die ein Gesuch gemäss Artikel 3 eingereicht haben, eine Abstimmung durchgeführt oder darauf verzichtet haben.

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