105.233
KBJGLAJB
CH-BE
Art. 10 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Konkordat
Kantonale Abstimmung
Art. 10 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Konkordat
1. Die Änderung des Kantonsgebiets, die sich durch den Wechsel von bernjurassischen Gemeinden zum Kanton Jura ergibt, ist Gegenstand eines mit dem Kanton Jura abzuschliessenden Konkordats.
2. Das Konkordat ordnet die Gebietsänderung an, regelt die Grundzüge des Wechsels der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura und sieht gleichzeitige Abstimmungen in beiden Kantonen vor.
3. Es ermächtigt den Regierungsrat, mit dem Kanton Jura eine interkantonale Vereinbarung auszuhandeln und abzuschliessen, in der die Einzelheiten des Wechsels der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura geregelt sind.
4. Es unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung auf kantonaler Ebene (Art. 53 Abs. 3 BV und Art. 61 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung).