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Art. 7c Publikationsverordnung (PuV) - Meldeverfahren 1. Grundsatz der Registrierung

Amtsblatt des Kantons Bern - ...
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Art. 7c Publikationsverordnung (PuV) · Meldeverfahren 1. Grundsatz der Registrierung

1. Die Meldestellen registrieren sich selbst auf der Publikationsplattform.

2. Der Plattformbetreiber gibt den Meldestellen den Zugriff auf die Publikationsplattform frei. Im Zweifelsfall nimmt er vorher mit der zuständigen Stelle der Staatskanzlei Rücksprache.

3. Registrierte Meldestellen reichen ihre Meldungen elektronisch auf der Publikationsplattform ein.

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