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Art. 7a Publikationsverordnung (PuV) - Meldestellen

Amtsblatt des Kantons Bern - ...
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Art. 7a Publikationsverordnung (PuV) · Meldestellen

1. Meldestellen sind öffentliche Organe sowie Private, die berechtigt oder verpflichtet sind, Meldungen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Dazu gehören

a) die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften,

b) die Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3001278_2_4_c) unterstellt sind,

c) die Organe des Bundes, anderer Kantone oder ausserkantonaler Gemeinden,

d) Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist oder sie aufgrund des Bundesrechts, des kantonalen Rechts oder des Gemeinderechts zur Veröffentlichung verpflichtet sind.

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