103.1
PUGLPOLsP
CH-BE
Art. 8 Publikationsgesetz (PuG) - Form der Veröffentlichung
Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Ausserordentliche Veröffentlichung
Art. 8 Publikationsgesetz (PuG) · Form der Veröffentlichung
1. Die ausserordentliche Veröffentlichung erfolgt
a) über das Internet,
b) durch Presse, Radio und Fernsehen,
c) *** ...,
d) durch Zustellung von Rundschreiben an die vom Erlass betroffenen Personen, sofern sie persönlich bestimmbar sind, oder
e) durch Eröffnung zusammen mit einer Verfügung, die in Anwendung des Erlasses ergeht.