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Art. 8 Publikationsgesetz (PuG) - Form der Veröffentlichung

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Ausserordentliche Veröffentlichung
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Art. 8 Publikationsgesetz (PuG) · Form der Veröffentlichung

1. Die ausserordentliche Veröffentlichung erfolgt

a) über das Internet,

b) durch Presse, Radio und Fernsehen,

c) *** ...,

d) durch Zustellung von Rundschreiben an die vom Erlass betroffenen Personen, sofern sie persönlich bestimmbar sind, oder

e) durch Eröffnung zusammen mit einer Verfügung, die in Anwendung des Erlasses ergeht.

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