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Art. 7 Publikationsgesetz (PuG) - Voraussetzungen

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Ausserordentliche Veröffentlichung
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Art. 7 Publikationsgesetz (PuG) · Voraussetzungen

Ein Erlass kann vorerst auf andere Weise veröffentlicht werden, wenn die ordentliche Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung vor dem Inkrafttreten wegen Dringlichkeit oder anderer ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich ist.

Die zuständige Behörde ordnet die ausserordentliche Veröffentlichung ausdrücklich an und weist dabei besonders auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens hin.

Der Erlass ist sobald als möglich in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

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