103.1
PUGLPOLsP
CH-BE
Art. 6 Publikationsgesetz (PuG)
Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Ordentliche Veröffentlichung
Art. 6 Publikationsgesetz (PuG)
1. Erlasse im Sinne von Artikel 2 müssen mindestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden, soweit erforderlich nach erfolgter Genehmigung durch den Bund.
2. Absatz 1 gilt nach Möglichkeit auch für die in Artikel 3 und 4 genannten Erlasse.