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103.1 PUGLPOLsP CH-BE

Art. 6 Publikationsgesetz (PuG)

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Ordentliche Veröffentlichung
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Art. 6 Publikationsgesetz (PuG)

1. Erlasse im Sinne von Artikel 2 müssen mindestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden, soweit erforderlich nach erfolgter Genehmigung durch den Bund.

2. Absatz 1 gilt nach Möglichkeit auch für die in Artikel 3 und 4 genannten Erlasse.

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