Art. 5 Publikationsgesetz (PuG) - Verweise
Art. 5 Publikationsgesetz (PuG) · Verweise
1. Die Veröffentlichung eines Erlasses kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn er sich aufgrund seines besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nicht eignet.
2. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a der Erlass nur einen kleinen Kreis von Personen betrifft;
b er technischer Natur ist und sich nur an Fachleute wendet;
c er aus technischen Gründen in einem anderen Format als dem der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden muss;
d ein Gesetz dies anordnet.
3. Der Text wird in einem anderen Publikationsorgan veröffentlicht. Die Bestimmungen für die Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung gelten sinngemäss.