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Art. 33 Publikationsgesetz (PuG) - Aufhebung eines Erlasses

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 33 Publikationsgesetz (PuG) · Aufhebung eines Erlasses

1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 13. Juni 1941 betreffend die Herausgabe einer neuen Gesetzessammlung wird aufgehoben.

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