103.1
PUGLPOLsP
CH-BE
Art. 31 Publikationsgesetz (PuG) - Geltung bisher veröffentlichter Erlasse
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Publikationsgesetz (PuG) · Geltung bisher veröffentlichter Erlasse
1. Erlasse, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Amtsblättern und in der jährlichen Sammlung der Gesetze, Dekrete und Verordnungen veröffentlicht worden sind, gelten im Sinne von Artikel 10 als veröffentlicht.