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Art. 31 Publikationsgesetz (PuG) - Geltung bisher veröffentlichter Erlasse

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 31 Publikationsgesetz (PuG) · Geltung bisher veröffentlichter Erlasse

1. Erlasse, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Amtsblättern und in der jährlichen Sammlung der Gesetze, Dekrete und Verordnungen veröffentlicht worden sind, gelten im Sinne von Artikel 10 als veröffentlicht.

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