103.1
PUGLPOLsP
CH-BE
Art. 30 Publikationsgesetz (PuG) - Staatskanzlei
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Vollzug
Art. 30 Publikationsgesetz (PuG) · Staatskanzlei
1. Die Staatskanzlei ist zuständig für
a* die Veröffentlichung der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung und der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung,
b* die Aufsicht über das kantonale Amtsblatt,
c die ausserordentliche Veröffentlichung und
d den Entscheid, ob ein Erlass in der Form eines Verweises veröffentlicht wird.