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Art. 30 Publikationsgesetz (PuG) - Staatskanzlei

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Vollzug
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Art. 30 Publikationsgesetz (PuG) · Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei ist zuständig für

a* die Veröffentlichung der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung und der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung,

b* die Aufsicht über das kantonale Amtsblatt,

c die ausserordentliche Veröffentlichung und

d den Entscheid, ob ein Erlass in der Form eines Verweises veröffentlicht wird.

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