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Art. 3 Publikationsgesetz (PuG) - Interkantonales Recht

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Publikationsgesetz (PuG) · Interkantonales Recht

1. Die interkantonalen Verträge, denen der Kanton beigetreten ist, werden ebenfalls in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht.

2. Die rechtsetzenden Erlasse interkantonaler Organe werden in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht, ausser wenn die betroffenen Organe die amtliche Veröffentlichung in elektronischer Form und nach den von ihnen festgelegten Regeln selbst besorgen.

3. Die von interkantonalen Organen gemäss Absatz 2 veröffentlichten Erlasse werden in der Form eines Verweises in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht (Art. 5).

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