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Art. 27 Publikationsgesetz (PuG) - Erlasse gemäss Artikel 2 Buchstabe d und e

Bereinigung und Berichtigung - Redaktionelle Berichtigung
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Art. 27 Publikationsgesetz (PuG) · Erlasse gemäss Artikel 2 Buchstabe d und e

1. Sinnstörende Versehen in Erlassen gemäss Artikel 2 Buchstabe d und e werden durch Beschluss der erlassenden Behörde behoben.

2. Erfolgt die Berichtigung nach Veröffentlichung des Erlasses, so ist der bereinigte Text ebenfalls in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

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