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Art. 25 Publikationsgesetz (PuG) - Gesetze und Dekrete

Bereinigung und Berichtigung - Redaktionelle Berichtigung
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Art. 25 Publikationsgesetz (PuG) · Gesetze und Dekrete

Werden in einem Gesetz oder Dekret nach der Schlussabstimmung im Grossen Rat sinnstörende Versehen festgestellt, kann die Redaktionskommission die gebotenen Berichtigungen anordnen.

Wird die Berichtigung vor der Veröffentlichung des entsprechenden Erlasses in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung beschlossen, sind die Korrekturen in den bernischen Gesetzessammlungen zu kennzeichnen.

Wird die Berichtigung nach der Veröffentlichung des Erlasses beschlossen, wird sie in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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