103.1
PUGLPOLsP
CH-BE
Art. 23b Publikationsgesetz (PuG) - Einsichtnahme
Form der Veröffentlichung und Einsichtnahme
Art. 23b Publikationsgesetz (PuG) · Einsichtnahme
1. Jede Person kann bei der Staatskanzlei
a die Bernische Amtliche Gesetzessammlung sowie die Bernische Systematische Gesetzessammlung einsehen;
b den Text der ausserordentlich veröffentlichten Erlasse, die in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung noch nicht veröffentlicht sind, einsehen und beziehen;
c * das kantonale Amtsblatt einsehen.
2. Die Einsichtnahme ist kostenlos.
3. Eine Papierkopie der in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung oder in der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung eingesehenen Erlasse (Abs. 1 Bst. a) kann gegen Gebühr bezogen werden.
4. Jede Person kann die vollständigen Texte der in der Form eines Verweises veröffentlichten Erlasse bei der im Verweis genannten Bezugsquelle einsehen und beziehen.