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Art. 23b Publikationsgesetz (PuG) - Einsichtnahme

Form der Veröffentlichung und Einsichtnahme
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Art. 23b Publikationsgesetz (PuG) · Einsichtnahme

1. Jede Person kann bei der Staatskanzlei

a die Bernische Amtliche Gesetzessammlung sowie die Bernische Systematische Gesetzessammlung einsehen;

b den Text der ausserordentlich veröffentlichten Erlasse, die in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung noch nicht veröffentlicht sind, einsehen und beziehen;

c * das kantonale Amtsblatt einsehen.

2. Die Einsichtnahme ist kostenlos.

3. Eine Papierkopie der in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung oder in der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung eingesehenen Erlasse (Abs. 1 Bst. a) kann gegen Gebühr bezogen werden.

4. Jede Person kann die vollständigen Texte der in der Form eines Verweises veröffentlichten Erlasse bei der im Verweis genannten Bezugsquelle einsehen und beziehen.

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