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Art. 23a Publikationsgesetz (PuG) - Sicherheit und Authentizität der elektronischen Veröffentlichungen

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Art. 23a Publikationsgesetz (PuG) · Sicherheit und Authentizität der elektronischen Veröffentlichungen

1. Der Regierungsrat trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherheit der elektronischen Veröffentlichungen und zur Gewährleistung ihrer Authentizität.

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