103.1
PUGLPOLsP
CH-BE
Art. 23a Publikationsgesetz (PuG) - Sicherheit und Authentizität der elektronischen Veröffentlichungen
Form der Veröffentlichung und Einsichtnahme
Art. 23a Publikationsgesetz (PuG) · Sicherheit und Authentizität der elektronischen Veröffentlichungen
1. Der Regierungsrat trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherheit der elektronischen Veröffentlichungen und zur Gewährleistung ihrer Authentizität.