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Art. 23 Publikationsgesetz (PuG) - Form der Veröffentlichung

Form der Veröffentlichung und Einsichtnahme
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Art. 23 Publikationsgesetz (PuG) · Form der Veröffentlichung

1. Die Bernische Amtliche Gesetzessammlung und die Bernische Systematische Gesetzessammlung werden in elektronischer Form veröffentlicht.

2. Massgebend ist die Bernische Amtliche Gesetzessammlung.

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