103.1
PUGLPOLsP
CH-BE
Art. 23 Publikationsgesetz (PuG) - Form der Veröffentlichung
Form der Veröffentlichung und Einsichtnahme
Art. 23 Publikationsgesetz (PuG) · Form der Veröffentlichung
1. Die Bernische Amtliche Gesetzessammlung und die Bernische Systematische Gesetzessammlung werden in elektronischer Form veröffentlicht.
2. Massgebend ist die Bernische Amtliche Gesetzessammlung.