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Art. 14 Publikationsgesetz (PuG) - Inhalt

Kantonales Amtsblatt
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Art. 14 Publikationsgesetz (PuG) · Inhalt

1. Die besondere Gesetzgebung bestimmt, was veröffentlicht werden muss.

2. Wenn dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung nichts Abweichendes bestimmen, erfolgt die amtliche Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt.

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