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Art. 13 Publikationsgesetz (PuG) - Herausgabe

Kantonales Amtsblatt
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Art. 13 Publikationsgesetz (PuG) · Herausgabe

1. Allgemeines kantonales Publikationsorgan ist das «Amtsblatt des Kantons Bern» (kantonales Amtsblatt).

2. Das kantonale Amtsblatt wird von der Staatskanzlei herausgegeben. Sie kann Dritte damit beauftragen.

3. Das kantonale Amtsblatt wird in elektronischer Form herausgegeben.

4. ...

5. Die Staatskanzlei übt die Aufsicht über das kantonale Amtsblatt aus.

6. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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