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Art. 10 Publikationsgesetz (PuG) - Wirkungen für den einzelnen

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Wirkungen der Veröffentlichung
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Art. 10 Publikationsgesetz (PuG) · Wirkungen für den einzelnen

1. Erlasse gelten nur dann als bekannt und verpflichten den einzelnen, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.

2. Wird ein Erlass auf anderem Weg als durch Aufnahme in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung veröffentlicht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

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