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Grundsatz (PUG)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bernische Amtliche Gesetzessammlung ist das amtliche Publikationsorgan für Erlasse im Kanton Bern.

2. Sie erscheint periodisch in beiden Amtssprachen.

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Allgemeine Bestimmungen

1. In der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung werden veröffentlicht

a) die Kantonsverfassung,

b) die Gesetze,

c) die Dekrete,

d **\***) die Verordnungen des Regierungsrates,

e **\***) die übrigen rechtsetzenden Erlasse kantonaler Behörden, selbstständiger öffentlicher Anstalten oder Körperschaften, denen Aufgaben des Kantons übertragen sind und

f **\***) Gesamtarbeitsverträge, die vom Regierungsrat abgeschlossen worden sind.

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Allgemeine Bestimmungen

1. Die interkantonalen Verträge, denen der Kanton beigetreten ist, werden ebenfalls in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht.

2. Die rechtsetzenden Erlasse interkantonaler Organe werden in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht, ausser wenn die betroffenen Organe die amtliche Veröffentlichung in elektronischer Form und nach den von ihnen festgelegten Regeln selbst besorgen.

3. Die von interkantonalen Organen gemäss Absatz 2 veröffentlichten Erlasse werden in der Form eines Verweises in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht (Art. 5).

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Allgemeine Bestimmungen

1. Internationales Recht wird in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht, wenn es

a) im Kanton direkt anwendbar ist und

b) vom Bund nicht veröffentlicht wurde.

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Veröffentlichung eines Erlasses kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn er sich aufgrund seines besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nicht eignet.

2. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a der Erlass nur einen kleinen Kreis von Personen betrifft;

b er technischer Natur ist und sich nur an Fachleute wendet;

c er aus technischen Gründen in einem anderen Format als dem der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden muss;

d ein Gesetz dies anordnet.

3. Der Text wird in einem anderen Publikationsorgan veröffentlicht. Die Bestimmungen für die Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung gelten sinngemäss.

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Ordentliche Veröffentlichung

1. Erlasse im Sinne von Artikel 2 müssen mindestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden, soweit erforderlich nach erfolgter Genehmigung durch den Bund.

2. Absatz 1 gilt nach Möglichkeit auch für die in Artikel 3 und 4 genannten Erlasse.

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Ausserordentliche Veröffentlichung

Ein Erlass kann vorerst auf andere Weise veröffentlicht werden, wenn die ordentliche Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung vor dem Inkrafttreten wegen Dringlichkeit oder anderer ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich ist.

Die zuständige Behörde ordnet die ausserordentliche Veröffentlichung ausdrücklich an und weist dabei besonders auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens hin.

Der Erlass ist sobald als möglich in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Ausserordentliche Veröffentlichung

1. Die ausserordentliche Veröffentlichung erfolgt

a) über das Internet,

b) durch Presse, Radio und Fernsehen,

c) *** ...,

d) durch Zustellung von Rundschreiben an die vom Erlass betroffenen Personen, sofern sie persönlich bestimmbar sind, oder

e) durch Eröffnung zusammen mit einer Verfügung, die in Anwendung des Erlasses ergeht.

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Wirkungen der Veröffentlichung

1. Erlasse gelten nur dann als bekannt und verpflichten den einzelnen, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.

2. Wird ein Erlass auf anderem Weg als durch Aufnahme in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung veröffentlicht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG) - Wirkungen der Veröffentlichung

1. Die deutsche und die französische Fassung der in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlichten kantonalen Erlasse sind in gleicher Weise massgebend.

2. Erfolgt die Veröffentlichung in der Form eines Verweises, so ist der Text, auf den verwiesen wird, massgebend.

3. Die massgebende Fassung von Texten des interkantonalen und des internationalen Rechts bestimmt sich nach diesem selbst.

Kantonales Amtsblatt

1. Allgemeines kantonales Publikationsorgan ist das «Amtsblatt des Kantons Bern» (kantonales Amtsblatt).

2. Das kantonale Amtsblatt wird von der Staatskanzlei herausgegeben. Sie kann Dritte damit beauftragen.

3. Das kantonale Amtsblatt wird in elektronischer Form herausgegeben.

4. ...

5. Die Staatskanzlei übt die Aufsicht über das kantonale Amtsblatt aus.

6. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Kantonales Amtsblatt

1. Die besondere Gesetzgebung bestimmt, was veröffentlicht werden muss.

2. Wenn dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung nichts Abweichendes bestimmen, erfolgt die amtliche Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt.

Kantonales Amtsblatt

Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt.

Bernische Systematische Gesetzessammlung (BSG)

1. Die Bernische Systematische Gesetzessammlung ist eine nach Sachgebieten geordnete Sammlung der in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlichten und noch geltenden Erlasse.

2. Die in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung in der Form eines Verweises veröffentlichten Erlasse werden in gleicher Weise in die Bernische Systematische Gesetzessammlung aufgenommen.

3. Die Bernische Systematische Gesetzessammlung wird jährlich mehrmals auf bestimmte Stichtage nachgeführt. Der Regierungsrat kann für Erlasse von kurzer Geltungsdauer von der Nachführung absehen.

4. Die Bernische Systematische Gesetzessammlung wird in beiden Amtssprachen herausgegeben.

Form der Veröffentlichung und Einsichtnahme

1. Die Bernische Amtliche Gesetzessammlung und die Bernische Systematische Gesetzessammlung werden in elektronischer Form veröffentlicht.

2. Massgebend ist die Bernische Amtliche Gesetzessammlung.

Form der Veröffentlichung und Einsichtnahme

1. Der Regierungsrat trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherheit der elektronischen Veröffentlichungen und zur Gewährleistung ihrer Authentizität.

Form der Veröffentlichung und Einsichtnahme

1. Jede Person kann bei der Staatskanzlei

a die Bernische Amtliche Gesetzessammlung sowie die Bernische Systematische Gesetzessammlung einsehen;

b den Text der ausserordentlich veröffentlichten Erlasse, die in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung noch nicht veröffentlicht sind, einsehen und beziehen;

c * das kantonale Amtsblatt einsehen.

2. Die Einsichtnahme ist kostenlos.

3. Eine Papierkopie der in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung oder in der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung eingesehenen Erlasse (Abs. 1 Bst. a) kann gegen Gebühr bezogen werden.

4. Jede Person kann die vollständigen Texte der in der Form eines Verweises veröffentlichten Erlasse bei der im Verweis genannten Bezugsquelle einsehen und beziehen.

Bereinigung und Berichtigung - Materielle Bereinigung

1. Gesetze und Dekrete, die vor dem 1. Januar 1941 erlassen worden und nicht in die Bände I-V der amtlichen Sammlung der Gesetze, Dekrete und Verordnungen des Kantons Bern aufgenommen worden sind, werden aufgehoben.

Bereinigung und Berichtigung - Redaktionelle Berichtigung

Werden in einem Gesetz oder Dekret nach der Schlussabstimmung im Grossen Rat sinnstörende Versehen festgestellt, kann die Redaktionskommission die gebotenen Berichtigungen anordnen.

Wird die Berichtigung vor der Veröffentlichung des entsprechenden Erlasses in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung beschlossen, sind die Korrekturen in den bernischen Gesetzessammlungen zu kennzeichnen.

Wird die Berichtigung nach der Veröffentlichung des Erlasses beschlossen, wird sie in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bereinigung und Berichtigung - Redaktionelle Berichtigung

1. Sinnstörende Versehen in Erlassen gemäss Artikel 2 Buchstabe d und e werden durch Beschluss der erlassenden Behörde behoben.

2. Erfolgt die Berichtigung nach Veröffentlichung des Erlasses, so ist der bereinigte Text ebenfalls in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

Einsichtnahme nach Bundesrecht

Jede Person kann die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts sowie das Bundesblatt bei der Staatskanzlei kostenlos einsehen.

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Vollzug

1. Die Staatskanzlei ist zuständig für

a* die Veröffentlichung der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung und der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung,

b* die Aufsicht über das kantonale Amtsblatt,

c die ausserordentliche Veröffentlichung und

d den Entscheid, ob ein Erlass in der Form eines Verweises veröffentlicht wird.

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Erlasse, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Amtsblättern und in der jährlichen Sammlung der Gesetze, Dekrete und Verordnungen veröffentlicht worden sind, gelten im Sinne von Artikel 10 als veröffentlicht.

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden geändert

1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR)[[1]](#enumeration_itemtext_content_fn_1878282_2_1_c)

2. Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_1878283_2_2_c) (Grossratsgesetz)

3. Gesetz vom 25. April 1991 über den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat vom 19. Mai 1988 über die Kontrolle der Heilmittel[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1878284_2_3_c) (Heilmittelkonkordat-Gesetz)

4. Gesetz vom 11. Februar 1982 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1878285_2_4_c) (Gastgewerbegesetz)

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 13. Juni 1941 betreffend die Herausgabe einer neuen Gesetzessammlung wird aufgehoben.

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

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