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Art. 8 Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV) - Finanzielle Verwaltung

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Art. 8 Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV) · Finanzielle Verwaltung

1. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zahlt die Beiträge aus.

2. Die Summen der vom BJR und vom Regierungsrat gesprochenen Beiträge werden in den Fondsrechnungen separat ausgewiesen.

3. Wird der Finanzrahmen gemäss Artikel 20 SStG[[2]] in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den folgenden Jahren verwendet werden.

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