102.111
SSTVOSTPRSS
CH-BE
Art. 7 Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV) - Befugnisse des BJR
Staatsbeiträge aus dem Lotteriefonds oder aus dem Sportfonds
Art. 7 Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV) · Befugnisse des BJR
Der BJR führt das Verfahren in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion, das Anträge stellen kann, durch.
Übersteigt die Höhe des in Aussicht gestellten Beitrags die Ausgabenbefugnis des BJR, leitet er das Geschäft mit einem Antrag an das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion weiter. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion erstellt die entsprechende Vorlage für die Sicherheitsdirektion zu Händen der zuständigen Behörde und nimmt zum Antrag des BJR Stellung.
Die Ablehnung von Beitragsgesuchen aus dem Berner Jura wird vom BJR verfügt und begründet.
← Art. 6 Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV)
Sitz
Art. 8 Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV) →