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Art. 21 Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV) - Verfahren

Politische Mitwirkung
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Art. 21 Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV) · Verfahren

1. Die Direktionen und die Staatskanzlei hören den BJR und den RFB zu Geschäften an, welche die politische Mitwirkung betreffen, und zwar

a) bei Vernehmlassungsverfahren gleichzeitig mit den Behörden, Organisationen und interessierten Kreisen und

b) in allen anderen Fällen, bevor der Gegenstand der zuständigen Behörde zum Beschluss vorgelegt wird.

1a Betrifft das Geschäft einen Ernennungsbeschluss im Zusammenhang mit einer Funktion gemäss Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 3, üben der BJR und der RFB ihre politischen Mitwirkungsrechte wie folgt aus

a) über die Teilnahme je eines Mitglieds an den Vorstellungsgesprächen oder

b) mit einer Stellungnahme zum Ernennungsantrag bevor dieser der zuständigen Behörde zum Entscheid vorgelegt wird, wobei der Persönlichkeitsschutz der Kandidatinnen und Kandidaten zu gewährleisten ist.

2. Beruht das Geschäft auf einer parlamentarischen Initiative, schickt die zuständige Kommission ihren Entwurf während des in Artikel 70 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO)[[8]](#paragraphtext_content_fn_3506258_2_8_c) vorgesehenen Vernehmlassungsverfahrens an den BJR sowie an den RFB.

3. Der BJR und der RFB verfügen über dieselbe Beantwortungsfrist wie die anderen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer. Findet kein Vernehmlassungsverfahren statt, steht ihnen, ausser in dringlichen Fällen, eine Beantwortungsfrist von mindestens drei Wochen zu.

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