102.111
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CH-BE
Art. 10 Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV) - Befugnisse des BJR
Staatsbeiträge aus dem Kulturförderungsfonds
Art. 10 Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV) · Befugnisse des BJR
1. Der BJR führt das Verfahren in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kultur, das Anträge stellen kann, durch.
2. Übersteigt die Höhe des in Aussicht gestellten Beitrags die Ausgabenbefugnis des BJR, leitet er das Geschäft mit einem Antrag an das Amt für Kultur weiter. Das Amt für Kultur erstellt die entsprechende Vorlage für die Bildungs- und Kulturdirektion zu Händen der zuständigen Behörde und nimmt zum Antrag des BJR Stellung.
3. Die Ablehnung von Beitragsgesuchen aus dem Berner Jura wird vom BJR verfügt und begründet.
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Sitz
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