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102.111.3 RBJR-RFBRCCJB-CAFBJR-RFB CH-BE

Art. 9 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) - Zusammenarbeit der beiden Räte

Allgemeine Organisation der gegenseitigen Beziehungen
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Art. 9 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) · Zusammenarbeit der beiden Räte

1. Der BJR und der RFB kommen bei Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr und auf Einladung ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten, zu Vollversammlungen zusammen.

2. Eine Einberufung ist ausserdem möglich

a. auf Verlangen einer kantonalen Direktion oder der Staatskanzlei,

b. auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern aus jedem der beiden Räte.

3. Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor dem Versammlungsdatum und enthält sowohl die Traktandenliste als auch die nötigen Unterlagen.

4. Die Einberufungsfrist kann in dringenden Fällen, namentlich bei ausserordentlichen Vollversammlungen, kürzer sein.

5. Die Vollversammlungen werden abwechslungsweise von der Präsidentin oder vom Präsidenten des BJR und des RFB geleitet.

6. Die bei gemeinsamen Sitzungen anfallenden Kosten werden auf angemessene Weise den Budgets der beiden Institutionen angelastet.

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