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102.111.3 RBJR-RFBRCCJB-CAFBJR-RFB CH-BE

Art. 6 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) - Zusammenarbeit der Kulturkommissionen

Allgemeine Organisation der gegenseitigen Beziehungen
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Art. 6 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) · Zusammenarbeit der Kulturkommissionen

1. Die Kulturkommission des BJR und die Kulturkommission des RFB kommen bei Bedarf zu gemeinsamen Sitzungen zusammen, um gemeinsame, namentlich kulturpolitische Dossiers aus dem Zuständigkeitsbereich des Amts für Kultur der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern zu prüfen und vorzubereiten.

2. Die gemeinsamen Sitzungen werden durch die Vorsitzenden der beiden Kulturkommissionen einberufen.

3. Die oder der Beauftragte für französisch- oder zweisprachige Angelegenheiten des Amts für Kultur des Kantons Bern ist eingeladen, mit einer Abordnung des Amts für Kultur oder mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der FRAKO, falls die Dossiers dies erfordern, an den gemeinsamen Sitzungen der beiden Kulturkommissionen teilzunehmen.

4. Die Sitzungen werden von den Vorsitzenden der beiden Kulturkommissionen im Wechsel geleitet.

5. Die oder der Beauftragte für französisch- oder zweisprachige Angelegenheiten des Amts für Kultur kann eine gemeinsame Sitzung der beiden Kulturkommissionen verlangen.

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