102.111.3
RBJR-RFBRCCJB-CAFBJR-RFB
CH-BE
Art. 4 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) - Zusammenarbeit der Büros
Allgemeine Organisation der gegenseitigen Beziehungen
Art. 4 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) · Zusammenarbeit der Büros
1. Die Büros des BJR und des RFB können auf Beschluss der Präsidentinnen oder Präsidenten oder der Büros zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden, insbesondere um die Vollversammlungen vorzubereiten.
2. Die gemeinsamen Sitzungen der Büros werden abwechslungsweise von der Präsidentin oder vom Präsidenten des BJR oder des RFB geleitet.
← Art. 3 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB)
Ebenen der Zusammenarbeit
Art. 5 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) →