102.111.3
RBJR-RFBRCCJB-CAFBJR-RFB
CH-BE
Art. 2 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) - Zusammenarbeit der Generalsekretariate
Allgemeine Organisation der gegenseitigen Beziehungen
Art. 2 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) · Zusammenarbeit der Generalsekretariate
1. Die Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie ihr Personal koordinieren und treffen sich regelmässig im Hinblick auf Standortbestimmungen bei der Entwicklung gemeinsamer Dossiers; sie sorgen unter Einhaltung der jeweiligen Befugnisse für einen guten Informationsaustausch zwischen den beiden Räten.
2. Sie informieren ihre jeweiligen Präsidentinnen oder Präsidenten sowie ihr jeweiliges Büro über die laufenden Geschäfte und machen Vorschläge für die jeweiligen Plenarsitzungen sowie für die Vollversammlungen beider Räte.
3. Sie bereiten gemeinsam die Dossiers vor, die in den Vollversammlungen behandelt werden oder die Gegenstand eines gemeinsamen Vorgehens der beiden Räten sind.
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Ebenen der Zusammenarbeit
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