102.111.3
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CH-BE
Art. 18 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) - Politische Mitwirkung: gemeinsame Geschäfte der beiden Räte
Zuständigkeitsbereiche, die Gegenstand einer Zusammenarbeit zwischen den beiden Räten sind
Art. 18 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) · Politische Mitwirkung: gemeinsame Geschäfte der beiden Räte
1. Folgende Geschäfte der politischen Mitwirkung betreffen beide Räte gemeinsam
a * die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a bis g SStG genannten Geschäfte, sofern sie die französischsprachige Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne besonders betreffen;
b * die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe h SStG bezeichneten Ernennungsbeschlüsse.
2. Die beiden Ratsbüros einigen sich darüber, ob die politische Mitwirkung gemäss Absatz 1 gemeinsam oder getrennt ausgeübt wird.
3. Erfolgt die Ausübung der politischen Mitwirkung gemeinsam, bedarf es für die Zustimmung der Geschäfte der Mehrheit in beiden Räten. Kommt es zu keiner doppelten Mehrheit, üben die beiden Räte die politische Mitwirkung wieder getrennt aus.
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Ebenen der Zusammenarbeit
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