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102.111.3 RBJR-RFBRCCJB-CAFBJR-RFB CH-BE

Art. 16 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) - Schulkoordination mit der Westschweiz und mit dem Kanton Jura

Zuständigkeitsbereiche, die Gegenstand einer Zusammenarbeit zwischen den beiden Räten sind
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Art. 16 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) · Schulkoordination mit der Westschweiz und mit dem Kanton Jura

1. Die Kommissionen, die den BJR und den RFB bei Geschäften vertreten, die die Schulkoordination mit der Westschweiz und dem Kanton Jura betreffen, werden auf der Grundlage eines in einer gemeinsamen Sitzung erarbeiteten Vorschlags der Bildungskommission des BJR und der Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales des RFB von den beiden Räten in einer Vollversammlung oder in getrennten Plenarsitzungen bestimmt.

2. Die Dossiers im Zusammenhang mit der Schulkoordination mit der Westschweiz und mit dem Kanton Jura werden von der FRAKO in Zusammenarbeit mit der Bildungskommission des BJR und der Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales des RFB vorbereitet.

3. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Schulkoordination mit der Westschweiz und mit dem Kanton Jura fallen in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlungen; diese Befugnisse können an andere Organe der Räte delegiert werden. Die entsprechenden Einzelheiten dazu sind in Artikel 45 Absatz 2 SStG festgelegt.

4. Wenn die Umstände es erfordern, kann im Hinblick auf einen schulkoordinationsrelevanten Beschluss auf die Durchführung einer Vollversammlung verzichtet werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit beider Räte.

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