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102.111.3 RBJR-RFBRCCJB-CAFBJR-RFB CH-BE

Art. 12 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) - Information der Öffentlichkeit

Allgemeine Organisation der gegenseitigen Beziehungen
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Art. 12 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) · Information der Öffentlichkeit

1. Die Präsidentinnen oder Präsidenten des BJR und des RFB informieren die Öffentlichkeit gemeinsam über die Ergebnisse der Beratungen in den Vollversammlungen.

2. Die Vorsitzenden der in Artikel 4 bis 8 genannten Organe sind befugt, die Öffentlichkeit direkt über die Beratungen in den gemeinsamen Sitzungen zu informieren, sofern sie vorgängig das Einverständnis der beiden Büros erhalten haben.

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