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102.111.3 RBJR-RFBRCCJB-CAFBJR-RFB CH-BE

Art. 11 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) - Austausch der Protokolle und gegenseitige Information

Allgemeine Organisation der gegenseitigen Beziehungen
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Art. 11 Gemeinsames Reglement des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (R BJR-RFB) · Austausch der Protokolle und gegenseitige Information

1. Die Protokolle der Vollversammlungen werden den Mitgliedern beider Räte zugestellt.

2. Die Protokolle der gemeinsamen Sitzungen gemäss Artikel 4 bis 8 werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten des BJR und des RFB zugestellt; letztere entscheiden, ob es sinnvoll ist, diese Unterlagen an alle Mitglieder ihres jeweiligen Rats zu verschicken.

3. Die Präsidentinnen oder Präsidenten und die Generalsekretariate des BJR und des RFB informieren sich gegenseitig über die Beschlüsse, die ihre jeweiligen Räte in getrennten Sitzungen gefasst haben.

4. Die FRAKO bzw. ihre Präsidentin oder ihr Präsident erhält von den Sitzungen, an denen ein oder mehrere FRAKO-Mitglieder teilgenommen haben, die entsprechenden Protokolle oder Protokollauszüge.

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