Art. 15 Geschäftsordnung des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (GO RFB) - Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales
Art. 15 Geschäftsordnung des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (GO RFB) · Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales
1. Der RFB bildet aus seiner Mitte die Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales, die ihn bei seinen interkantonalen Beziehungen vertritt und Geschäfte im Zusammenhang mit den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales behandelt.
2. Die Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen und vertritt den RFB in den interkantonalen Beziehungen gemäss Artikel 45 SStG und Artikel 16 bis 18 der Verordnung vom 2. November 2005 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV)[5].
3. Die Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales kann ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten im Einzelfall ermächtigen, den RFB in seinen interkantonalen Beziehungen zu vertreten.
4. Die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäss für diese Kommission.
5. Die Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales kann die Präsidentin oder den Präsidenten sowie weitere Mitglieder des RFB einladen, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilzunehmen.