102.111.1
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CH-BE
Art. 9 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Traktanden
Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Plenarsitzungen
Art. 9 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Traktanden
1. Der BJR kann nur über traktandierte Gegenstände gültig befinden.
2. Er kann beschliessen, dass ein bestimmtes Geschäft für eine nächste Plenarsitzung traktandiert werden muss.