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102.111.1 GOBJRRCJBBJR CH-BE

Art. 9 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Traktanden

Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Plenarsitzungen
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Art. 9 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Traktanden

1. Der BJR kann nur über traktandierte Gegenstände gültig befinden.

2. Er kann beschliessen, dass ein bestimmtes Geschäft für eine nächste Plenarsitzung traktandiert werden muss.

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