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102.111.1 GOBJRRCJBBJR CH-BE

Art. 8 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Einberufung

Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Plenarsitzungen
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Art. 8 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Einberufung

1. Der BJR kommt in der Regel mindestens einmal pro Monat auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten zu einer Plenarsitzung zusammen.

2. Eine Einberufung ist ausserdem möglich

a. auf Verlangen einer kantonalen Direktion oder der Staatskanzlei,

b. auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern.

3. Die Einladung wird mindestens vier Werktage vor dem Sitzungsdatum zusammen mit der Traktandenliste und den nötigen Unterlagen zugestellt.

4. Die Frist zur Einberufung einer Plenarsitzung kann in dringlichen Fällen, namentlich bei ausserordentlichen Plenarsitzungen, verkürzt werden.

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