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102.111.1 GOBJRRCJBBJR CH-BE

Art. 7 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR)

Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Rechte und Pflichten der Mitglieder des BJR
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Art. 7 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR)

1. Jedes Mitglied des BJR hat das Recht,

a) * Anträge zu Geschäften zu stellen, die vom BJR behandelt werden;

b) * dem BJR die Behandlung eines Geschäfts seiner Wahl zu beantragen;

c) an den Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, Änderungsanträge zu stellen und Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen;

d) zu verlangen, dass über kontroverse Fragen abgestimmt wird.

2. Die Mitglieder des BJR unterstehen dem Amtsgeheimnis. Artikel 58 Absatz 1 des Personalgesetzes (PG) vom 16. September 2004[[3]](#paragraphtext_content_fn_3689016_2_3_c) und Artikel 43 des Grossratsgesetzes (GRG) vom 4. Juni 2013[[4]](#paragraphtext_content_fn_3689016_2_4_c) gelten sinngemäss.

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