102.111.1
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CH-BE
Art. 6 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Büro
Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten und des Büros
Art. 6 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Büro
1. Das Büro
a) bereitet alle Geschäfte vor, die dem BJR vorgelegt werden, und kann Anträge stellen;
b) stellt die Traktandenliste auf und beschliesst das Datum der Plenarsitzungen;
c) beantragt dem BJR die Zusammensetzung der Kommissionen;
d) bereitet die Ausgabenbeschlüsse zu Händen des BJR vor;
e) unterbreitet dem BJR zu Händen der Staatskanzlei jährlich einen Budgetentwurf;
f) stellt den Informationsaustausch zwischen den Kommissionsvorsitzenden sicher.
2. Die beiden Mitglieder des Büros, die weder das Präsidium noch das Vizepräsidium innehaben, stellen in ihrer Eigenschaft als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die Abstimmungsergebnisse fest.