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102.111.1 GOBJRRCJBBJR CH-BE

Art. 5 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Präsidentin oder Präsident

Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten und des Büros
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Art. 5 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Präsidentin oder Präsident

1. Die Präsidentin oder der Präsident

a) beruft die Mitglieder des BJR zu den Plenarsitzungen ein;

b) leitet die Plenarsitzungen des BJR;

c) vertritt den BJR nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht einer Kommission des BJR zukommt;

d) zeichnet gemeinsam mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär im Namen des BJR;

e) leitet das Generalsekretariat des BJR;

f) informiert die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des BJR, sofern diese Aufgabe nicht dem Büro oder einer Kommission des BJR zukommt.

1a

Im Bereich der Kultur kann die Zeichnungsberechtigung gemäss Absatz 1 Buchstabe d wie folgt delegiert werden

a) die rein administrative Korrespondenz wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kulturkommission und durch die Kulturbeauftragte oder den Kulturbeauftragten des BJR unterzeichnet, mit Kopie an das Büro sowie an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär;

b) Beitragsbeschlüsse sowie andere Schreiben werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des BJR sowie durch die Kulturbeauftragte oder den Kulturbeauftragten des BJR unterzeichnet.

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident nimmt die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr, die erste Stimmenzählerin oder der erste Stimmenzähler bzw. die zweite Stimmenzählerin oder der zweite Stimmenzähler jene der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

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