Art. 4 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Wahlverfahren
Art. 4 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Wahlverfahren
1. Die scheidende Präsidentin oder der scheidende Präsident bzw. das älteste Mitglied hat den Vorsitz solange inne, bis alle Mitglieder des Büros gewählt sind.
2. Der BJR wählt zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler aus seiner Mitte.
3. Für die Wahlen gilt folgende Reihenfolge: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, erste Stimmenzählerin oder erster Stimmenzähler, zweite Stimmenzählerin oder zweiter Stimmenzähler. Die politischen Gruppierungen müssen gemäss Artikel 9 Absatz 2 SStG angemessen vertreten sein.
4. Die Wahlen finden in einem einzigen geheimen Wahlgang statt. Für jede Funktion wird eine gesonderte Wahl durchgeführt.
5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Wahl durch Losentscheid der oder des Vorsitzenden.
6. Lehnt die gewählte Person ihre Wahl ab, kommt es zu einem neuen Wahlgang, bei dem diese Person nicht mehr gewählt werden kann.