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102.111.1 GOBJRRCJBBJR CH-BE

Art. 25 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Stellung

Generalsekretariat
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Art. 25 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Stellung

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist administrativ dem Amt für Zweisprachigkeit, Gesetzgebung und Ressourcen (AZGR) der Staatskanzlei angegliedert. Sie oder er ist bei der Ausübung ihrer oder seiner Funktion unabhängig, nur dem BJR sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten Rechenschaft schuldig und arbeitet nach deren bzw. dessen Weisungen.

2. Das periodische Mitarbeitergespräch mit ihr oder ihm findet gemeinsam mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des AZGR sowie mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des BJR statt.

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