102.111.1
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CH-BE
Art. 21 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR)
Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Beizug von Sachverständigen und Fachleuten
Art. 21 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR)
1. Der BJR, das Büro und die Kommissionen können im Rahmen der finanziellen Mittel, die in ihrem Budget zur Verfügung stehen, Sachverständige und Fachleute mit der Prüfung einzelner Geschäfte beauftragen.
2. Die Teilnahme von Sachverständigen und Fachleuten an den Sitzungen der auftraggebenden Organe richtet sich nach Artikel 11.