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102.111.1 GOBJRRCJBBJR CH-BE

Art. 20 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR)

Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Fraktionen im BJR
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Art. 20 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR)

1. Mindestens drei Mitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

2. Die Fraktionen prüfen die Geschäfte, die dem BJR vorgelegt werden.

3. Sie tragen zu einer zweckmässigen Behandlung der Geschäfte bei.

4. Sie melden ihre Konstituierung, ihre Auflösung sowie alle Änderungen bezüglich ihrer Zusammensetzung dem Generalsekretariat des BJR.

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