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CH-BE
Art. 19 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Vertretung des BJR im Rahmen interkantonaler Beziehungen
Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Kommissionen des BJR
Art. 19 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Vertretung des BJR im Rahmen interkantonaler Beziehungen
Das Büro und die Kommission Institutionen und Jugend vertreten den BJR grundsätzlich in den interkantonalen und insbesondere in den interjurassischen Beziehungen im Sinne von Artikel 27 und 28 SStG.
Die Bildungskommission vertritt den BJR in den interkantonalen Beziehungen im Rahmen der Schulkoordination mit der Westschweiz und dem Kanton Jura gemäss Artikel 23 SStG und Artikel 16 bis 18 SStV.
Die zuständige Kommission kann im Einzelfall ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten oder ein anderes Mitglied ermächtigen, den BJR in den interkantonalen Beziehungen zu vertreten.