102.111.1
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CH-BE
Art. 16 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Information der Öffentlichkeit
Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Kommissionen des BJR
Art. 16 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Information der Öffentlichkeit
1. Die Bestimmungen von Artikel 10 über die Nichtöffentlichkeit der Plenarsitzungen und die Information der Öffentlichkeit gelten sinngemäss für die Sitzungen der Kommissionen.