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102.111.1 GOBJRRCJBBJR CH-BE

Art. 13 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Ständige Kommissionen

Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Kommissionen des BJR
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Art. 13 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Ständige Kommissionen

1. Der BJR bildet aus seiner Mitte folgende ständigen Kommissionen, die aus sieben bis zehn Mitgliedern bestehen

a) Kommission Institutionen und Jugend,

b) Wirtschafts-, Energie- und Umweltkommission,

c) Gesundheits-, Sozial- und Integrationskommission,

d) ...,

e) Sicherheits- und Finanzkommission,

f) Bildungskommission,

g) Kulturkommission,

h) Bau- und Verkehrskommission.

2. Die Mitglieder, die Vizevorsitzenden und die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen werden vom BJR gewählt.

3. Die Zusammensetzung der ständigen Kommissionen gilt für die Dauer einer Legislaturperiode. Vakanzen werden für die restliche Dauer der Legislaturperiode neu besetzt.

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